Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArgG

§ 4 Räumlicher Geltungsbereich und Geltungsdauer der Arbeitsgenehmigung

(1) Die Arbeitserlaubnis gilt für den Bezirk die Agentur für Arbeit, die sie erteilt hat. Sie kann regional erweitert oder beschränkt werden. Die Arbeitserlaubnis wird auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf drei Jahre befristet.

(2) Die Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird auf die Dauer der Ausbildung befristet.