Aufenthaltstitel

Welche Aufenthaltstitel gibt es? Das Aufenthaltsgesetz kennt unterschiedliche Arten von Aufenthaltstiteln.

Visum nach § 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Ein Visum erteilt die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) vor der Einreise..

Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG

Eine Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für unterschiedliche Zwecke, zum Beispiel zur Aufnahme einer Ausbildung, einer Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug oder aus humanitären Gründen erteilt.

Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG

Eine Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG

Unter gewissen Voraussetzungen können Ausländer aus Drittstaaten, die seit mindestens 5 Jahren in einem EU-Staat leben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) erhalten.

Kein Aufenthaltstitel

Aufenthaltsgestattung nach § 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz

Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel. Sie wird Asylbewerbern zur Durchführung ihres Asylverfahrens erteilt.

Duldung gem. § 60a AufenthG

Eine Duldung ist ebenfalls kein Aufenthaltstitel. Sie wird erteilt, wenn die Abschiebung eines Ausländers vorübergehend ausgesetzt wird.

Zuständigkeit

Die örtliche Ausländerbehörde oder die Auslandsvertretung ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständig.