Ausländer mit qualifizierter Berufsausbildung

Die BA ist bei Beschäftigungen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen ebenfalls zu beteiligen.

Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung existiert, die die Ausübung einer Beschäftigung regelt, bestimmt sich die Erteilung der Zustimmung zum Aufenthaltstitel nach dieser Vereinbarung.

Werkvertragsarbeitnehmer

Die Grundlage für die Zulassung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer bilden die von der Bundesrepublik Deutschland mit den Republiken Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Mazedonien, Rumänien, Serbien und der Türkei geschlossenen Vereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen, § 39 BeschV.

Gastarbeiter

Gastarbeitnehmern sind Ausländer, die bereits im Heimatland eine berufliche Qualifikation erworben haben, über deutsche Sprachkenntnisse verfügen und zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen (Höchstdauer 18 Monate).

Sie müssen bei Aufnahme der Beschäftigung mindestens 18 Jahre und dürfen höchstens 35 (bzw. 40) Jahre sein.

Grundlage für die Vermittlung der Gastarbeiter sind bilaterale Abkommen (Gastarbeitnehmerabkommen), in denen unter anderem das Jahreskontingent fixiert ist.

Gastarbeitnehmerverträge bestehen mit Albanien, Bulgarien, Kroatien, Rumänien und der Russischen Föderation.

Gastarbeiter erhalten eine Zulassungsbescheinigung, die unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt wird, § 40 BeschV.