Definitionen zur Arbeitserlaubnis

Im Aufenthaltsgesetz, aber auch in anderen Gesetzen und Verordnungen haben nachfolgend aufgeführte Begriffe eine besondere Bedeutung. Wir wollen sie näher erklären.

Was ist Erwerbstätigkeit?

Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die nichtselbständige Beschäftigung.

Was ist Beschäftigung?

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dazu zählt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (Fortbildung, Umschulung, Ausbildung, Weiterbildung).

Wer ist Ausländer i. S. d. Gesetzes?

Ausländer sind alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind.

Was sind EU-Staatsangehörige?

EU-Staatsangehörige sind Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, die Slowakische Republik die Tschechische Republik und Ungarn. Für sie besteht uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Staatsangehörige der Staaten Bulgarien und Rumänien benötigen eine Arbeitsgenehmigung-EU. Freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben Staatsangehörige dieser Staaten erst nach einer Übergangsfrist eröffnet. Diese in endet spätestens am 31. Dezember 2013.

Was ist der Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Zum EWR gehören zunächst die EU-Mitgliedstaaten. Daneben zählen auch Island, Norwegen und Liechtenstein dazu. Staatsangehörige des EWR haben eine uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Schweizer Bürger gehören zwar nicht dem EWR an, sind aber nach dem „Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz“ EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.

Was sind Drittstaaten?

Drittstaaten werden in diesem Merkblatt alle Länder genannt, die nicht der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehören.